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Die Anerkennung eines Impfschadens

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Tritt nach einer Impfung gegen Hepatitis A und B das Gullian-Barre-Syndrom auf, können die gesundheitlichen Folgen als Impfschaden anerkannt werden.

So hat das Sozialgericht Dortmund in dem hier vorliegenden Fall eines Jungen aus Hamm entschieden, der unter Restlähmungen in den Beinen und einer Fußfehlstellung leidet. Im Alter von zwei Jahren war der Junge durch seine Kinderärztin gegen Hepatitis A und B geimpft worden. Seither leidet er an den Folgen eines Guillain-Barre-Syndroms mit Restlähmungen in den Beinen und einer Fußfehlstellung. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe – LWL Versorgungsamt Westfalen – in Münster lehnte die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens ab, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung des Jungen nicht wahrscheinlich sei. Dagegen haben die Eltern des Jungen Klage erhoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund sei auf Grund medizinischer Beweiserhebung die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Hepatitis B – Komponente der Impfung und dem Guillain-Barre-Syndrom zu bejahen. Die in der medizinischen Wissenschaft für möglich gehaltene Impfkomplikation habe sich vorliegend mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit realisiert. Die von der Beklagten angeführte konkurrierende Ursache eines grippalen Infektes sei insbesondere auf Grund der dokumentierten Laborwerte unwahrscheinlich. Das Sozialgericht hat den LWL verurteilt, bei dem Kläger die gsundheitlichen Folgen des Guillain-Barre-Syndroms als Impfschaden anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13. November 2013 – S 7 VJ 601/09


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